Jeden Tag werden gigantische Mengen an Bildern auf Facebook hochgeladen und geteilt – vom Urlaubs-Selfie bis zur professionellen Shooting-Aufnahme. Aber welche Gefahren birgt das Hochladen von Fotos für Fotografen? Wie kann ich mich als Urheber vor Bilddiebstahl schützen? Wir sind diesen Fragen rund um die Bildnutzung bei Facebook für Sie nachgegangen.
- Alle Themen auf einen Blick:
- Wem gehören meine Bilder auf Facebook?
- Was müssen Fotografen wissen, wenn sie Bilder auf Facebook posten?
- Facebook-Bilddiebstahl vor Gericht
- Was tun, wenn mein Facebook-Foto geklaut wurde?
- Was ändert sich durch die Urheberrechtsreform auf Facebook?
- Fazit: Fotografen sollten besser auf Nummer sicher gehen
Wem gehören meine Bilder auf Facebook?
Von Fotografen hört man oft, dass sie keine Fotos bei Facebook hochladen. Sie befürchten, dass ihre Fotos dann Facebook „gehören“. Aber verlieren Urheber wirklich alle Rechte an den Inhalten, die sie auf Facebook posten? Pauschal stimmt das nicht: Urheberpersönlichkeitsrechte kann man nach deutschem Recht gar nicht übertragen. Fragt sich allerdings, welche Verwertungsrechte man Facebook einräumt, wenn man ein eigenes Werk hochlädt.
In den Nutzungsbedingungen von Facebook (Stand April 2019) findet sich unter Punkt 3.3.1. „Berechtigung zur Verwendung der von dir erstellten und geteilten Inhalte“ folgende Formulierung:
„Die von dir auf Facebook und den anderen von dir genutzten Facebook-Produkten erstellten und geteilten Inhalte gehören dir, und nichts in diesen Nutzungsbedingungen nimmt dir die dir hinsichtlich deiner eigenen Inhalte zustehenden Rechte. Du kannst deine Inhalte nach Belieben mit anderen teilen, wo immer du das möchtest. Damit wir unsere Dienste bereitstellen können, ist es jedoch erforderlich, dass du uns einige rechtliche Genehmigungen zur Verwendung solcher Inhalte erteilst.
Insbesondere wenn du Inhalte, die durch geistige Eigentumsrechte geschützt sind (wie Fotos oder Videos), auf oder in Verbindung mit unseren Produkten teilst, postest oder hochlädst, gewährst du uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare und weltweite Lizenz, deine Inhalte (gemäß deinen Privatsphäre- und App-Einstellungen) zu hosten, zu verwenden, zu verbreiten, zu modifizieren, auszuführen, zu kopieren, öffentlich vorzuführen oder anzuzeigen, zu übersetzen und abgeleitete Werke davon zu erstellen.“
Die rechtliche Wirksamkeit einer solchen Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist nicht vollständig geklärt. Eine frühere – der jetzigen Klausel ähnliche – Formulierung haben Landgericht und Kammergericht Berlin nach Klagen von Verbraucherschützern für ungültig erklärt. Sie sei nicht klar und verständlich genug gewesen und habe somit gegen das Transparenzgebot verstoßen.
Facebook braucht das Vervielfältigungsrecht
Facebook besteht aber aus gutem Grund auf seiner Klausel zu den hochgeladenen Fotos: Nach dem Urheberrecht darf nämlich grundsätzlich nur der Fotograf bzw. Urheber seine Bilder vervielfältigen und öffentlich zugänglich machen. Wenn das Unternehmen nicht gegen die Urheberrechte des Fotografen verstoßen will, braucht es eine Lizenz.
Durch das Hochladen eines Fotos bei Facebook wird eine Kopie auf den weltweiten Facebook-Servern abgelegt, damit das Foto überall mit der gleichen Geschwindigkeit abgerufen werden kann. Dafür benötigt Facebook das Vervielfältigungsrecht.
Außerdem werden die Bilder auch in Vorschauen verbreitet, womit Facebook sie öffentlich zugänglich macht – auch hierfür ist die Zustimmung des Urhebers notwendig. Bei der Lizenzeinräumung geht es also nicht (nur) darum, dass Facebook sich an den Fotos bereichern will, sondern vor allem darum, die Funktionsweise von Facebook überhaupt zu ermöglichen.
Was heißt das für Fotografen?
Der Fotograf verzichtet dabei nicht komplett auf seine Rechte. Die Lizenz wird ausdrücklich nicht-exklusiv eingeräumt. Der Urheber kann seine Bilder jederzeit wiederverwenden und anderen Personen Lizenzen einräumen. Durch einfaches Löschen des Bildes ist die Nutzung bei Facebook beendet.
Ausnahme:
Wurde das Bild bereits geteilt, behält sich Facebook die Lizenz weiter vor – auch über das Löschen hinaus.Facebook braucht jedenfalls die eingeräumte Lizenz, um überhaupt funktionieren zu können und profitiert natürlich auch von attraktiven Fotos. Es gibt also gute Gründe anzunehmen, dass Facebook vorsichtig mit den Nutzungsrechten seiner Mitglieder umgehen wird. Letztlich entscheiden Fotografen selbst, ob oder wie sie ihr Foto verbreiten. Und Facebook-Nutzer müssen abwägen, ob sie mit den Nutzungsbedingungen in ihrer derzeitigen Form leben können oder nicht.
Was müssen Fotografen wissen, wenn sie Bilder auf Facebook posten?
Das Nutzen von sozialen Netzwerken ist heute selbstverständlich. Über rechtliche Konsequenzen macht sich dabei kaum jemand Gedanken. Viele vergessen, dass Facebook ein öffentlicher Raum ist. Ist es also riskant, Facebook zu nutzen und seine Bilder hochzuladen? Ein bewusster Umgang mit Rechten auf Facebook ist jedenfalls nicht selbstverständlich. Viele Nutzer denken, dass sie Fotos nur mit Freunden teilen, doch die Zahl dieser „Freunde“ ist oft so groß, dass von einer privaten Nutzung nicht mehr die Rede sein kann.
Das Weiterverbreiten fremder Inhalte im Facebook-Freundeskreis ist aber nicht grundsätzlich legal. Gerade bei Fotos ist deshalb Vorsicht geboten: Aufnahmen, die man nicht selbst geschossen hat, dürfen nicht gepostet werden. Schließlich haben Nutzer oft keine Kontrolle über die Verbreitung ihrer Inhalte. Auch auf „Freunde“ beschränkte Inhalte können leicht für alle sichtbar im Netz zugänglich gemacht werden. Und wenn andere involviert sind, können schnell Urheber- oder Persönlichkeitsrechte verletzt werden.
Facebook scheint nicht davon auszugehen, dass Nutzer fremde Inhalte hochladen, denn in den oben bereits erwähnten aktualisierten Nutzungsbedingungen steht eindeutig:
„Die von dir auf Facebook und den anderen von dir genutzten Facebook-Produkten erstellten und geteilten Inhalte gehören dir (...).“
Indem das Unternehmen die Verantwortung dem Nutzer zuweist, will es sich offenbar gegen urheberrechtliche Probleme schützen. Außerdem behält sich Facebook vor, Urheber- und andere Schutzrechte von Dritten zu respektieren und sämtliche Inhalte und Informationen zu entfernen, wenn sie gegen diese Erklärung bzw. die Richtlinien verstoßen. Im Wiederholungsfall kann sogar das Konto eines Nutzers gesperrt werden.
Facebook-Bilddiebstahl vor Gericht
Teilt man ein Bild ohne Zustimmung des Urhebers, kann es sich um Bilddiebstahl handeln, der zur Zahlung eines Schadensersatzes gegenüber dem Urheber verpflichtet. Das Landgericht München (Urteil vom 27.9.2017, Az.: 142 C 2945/17) hat sich mit einer Urheberrechtsverletzung auf Facebook auseinandergesetzt und ein sehr interessantes Urteil gesprochen. Ein Politiker hatte zwei Bilder geteilt, die ein Parteikollege auf seinem Facebookprofil hochgeladen hatte, ohne sich darüber zu informieren, ob sein Kollege vom Urheber der Bilder dazu berechtigt worden war.
Das Landgericht urteilte zugunsten des Fotografen und entschied, dass das Teilen auf Facebook eine Handlung im Sinne des Urhebergesetzes ist. Durch das Teilen der Bilder im eigenen Facebook-Profil macht der Nutzer die Bilder für Besucher seines Profils ohne weitere Zwischenschritte wahrnehmbar und verletzt damit die Urheberrechte des Fotografen. Es hat dem Beklagten auch nicht weitergeholfen, die Schuld auf seinen Kollegen zu schieben. Der Beklagte hatte behauptet, er habe sich darauf verlassen, dass er die Bilder seines Kollegen verwenden dürfe.
Darauf zu vertrauen, dass schon alles seine Richtigkeit hat, schützt auch bei Urheberrechtsverletzungen nicht vor Strafe. Der Europäische Gerichtshof und die deutschen Gerichte sind der Überzeugung, dass derjenige, der Bilder veröffentlicht, sorgfältig prüfen muss, ob die dafür erforderlichen Rechte vorliegen. Sonst handelt er mindestens fahrlässig, was als Begründung für einen Schadensersatzanspruch ausreicht.
Dieses Urteil ist ein Gewinn für jeden Urheber, denn bislang sind die rechtlichen Verhältnisse bezüglich der Verwendung von fremden Bildern in sozialen Netzwerken sehr undurchsichtig. So ist nun zumindest ein Teilaspekt dieses Bereichs geklärt und die Nutzer sozialer Netzwerke können entsprechend sensibilisiert werden.
Was tun, wenn mein Facebook-Foto geklaut wurde?
Wenn das eigene Bild ungewollt irgendwo im Netz auftaucht, ist der erste Schritt, den Plattformbetreiber um eine Löschung des Bildes zu bitten. Dabei nennt man am besten gleich eine Frist. Eine andere Möglichkeit besteht darin, den Anbieter zu kontaktieren und den Rechtsverstoß zu melden. Dann muss der Anbieter das Foto löschen.
Bei Copytrack kann man Social-Media-Fälle manuell einreichen – allerdings nur bei kommerzieller Nutzung. Wie das genau funktioniert, erfahren Sie hier.
Das Problem des Bilderklau in sozialen Medien scheint jedenfalls weit verbreitet zu sein. Dagegen zu klagen lohnt sich allerdings nur, wenn man ein erfolgreicher Profifotograf ist, dem durch die illegale Verwendung seines Fotos ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden ist. Hobbyfotografen haben vor Gericht kaum eine Chance.
Was ändert sich durch die Urheberrechtsreform für Fotos auf Facebook?
Internetplattformen wie Google, YouTube und Facebook müssen bei Kenntniserlangung einer Urheberrechtsverletzung den betroffenen Inhalt entfernen oder sperren. Um Schriftsteller, Autoren und Musiker besser an den Erlösen ihrer Werke zu beteiligen, dürfen diese Inhalte mit Inkrafttreten des neuen Urheberrechtsgesetzes im Jahr 2021 nicht mehr ohne Zustimmung der Urheber im Netz erscheinen.
Die Urheberrechtsreform betrifft vor allem Internetriesen wie YouTube und Facebook. In der aktuellen (endgültigen) Version sind nicht-kommerzielle Plattformen wie Wikipedia und kleine Unternehmen ausgenommen, wenn sie jünger als drei Jahre sind und weniger als zehn Millionen Euro Jahresumsatz machen.
Die großen Plattformbetreiber müssen jetzt verhindern, dass urheberrechtlich geschützte Werke auf ihren Seiten zugänglich sind. Bei Verstößen können sie jetzt im Unterschied zur bisherigen Rechtslage direkt haften. Aufgrund der gigantischen Datenmengen dürfte das nur mit sogenannten Uploadfiltern zu verhindern sein, die urheberrechtlich geschützte Texte, Bilder oder Audiodateien schon beim Hochladen blockieren.
Kritiker befürchten das Ende des freien Internets und warnen vor Zensur. „Der Vorwurf, dass diese manchmal legitime Inhalte herausfiltern, kann berechtigt sein”, räumt das Europaparlament ein. Deshalb sieht es Beschwerdemöglichkeiten vor, mit denen sich Nutzer gegen ungerechtfertigte Löschungen oder Sperrungen wehren können.
Eine weitere Befürchtung betrifft den satirischen und kreativen Umgang mit Texten, Bildern und Audiodateien – etwa bei Memes. Bei der Umsetzung der Richtlinie werden die teilnehmenden Länder allerdings verpflichtet, das kostenlose Hochladen „von Teilen von Werken zum Zitieren, zur Äußerung von Kritik, für Rezensionen, für Karikaturen, Parodien oder Persiflagen” zu schützen.
Fotografen sollten besser auf Nummer sicher gehen
Bei einer Veröffentlichung seiner Werke auf Facebook muss man immer damit rechnen, dass die Inhalte nicht wieder komplett zurückgeholt werden können. Werden Bilder über die „Teilen“-Funktion verbreitet, können sie einfach neu abgespeichert und hochgeladen werden. So erreicht Facebook schnell die Schwelle zur öffentlichen Nutzung, die rechtlich relevant ist. Es bleibt also die Frage: Möchte ich Facebook meine Werke unter den ziemlich schwammigen rechtlichen Bedingungen überlassen?
Geschrieben von Dr. Daniela Mohr