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Wenn Kunden nicht zahlen – was tun?

Viele Fotografen kennen das Problem: Ein Kunde zahlt die Rechnung nicht – in einigen Fällen selbst dann nicht, wenn das Foto bereits genutzt wird. Wenn ein Kunde die Rechnung für geleistete Arbeit nicht bezahlt, kann das existenzbedrohend sein. Doch was genau ist dann zu tun? Wie kommt man als Fotograf zu seinem Geld, wenn der Nutzer die Zahlung der Lizenzgebühr verweigert?

Wer als Urheber feststellt, dass seine Arbeit ohne Erlaubnis verwendet wurde, sollte auf jeden Fall zügig handeln. Das heißt aber nicht, dass man in blinden Aktivismus verfallen muss. Im Gegenteil: Überlegen Sie sich gut, wie Sie vorgehen wollen. Der übliche Weg, den Kunden an eine offene Rechnung zu erinnern, führt häufig nicht zum Erfolg: Mahnen, klagen und vollstrecken ist für beide Seiten unangenehm und mit Kosten verbunden.

Die ersten Schritte

Wenn ein Kunde nicht bezahlt, kann das viele Gründe haben. Vergesslichkeit, Unstimmigkeiten über die erbrachte Leistung, oder auch Geldmangel sind häufige Ursachen für ein Versäumnis. Vielleicht hat der Vertragspartner die Rechnung auch einfach nicht erhalten oder die Bankverbindung war nicht korrekt. Ein persönliches Gespräch kann eventuell bestehende Unklarheiten und Versehen schnell aus dem Weg räumen.

Mann sitzt vor Laptop fragend

Was tun, wenn der Kunde nicht zahlen kann?

Stellt sich heraus, dass der Kunde im Moment nicht liquide ist, kann eine alternative Lösung gefunden werden. Einen möglichen Ansatz stellt die Zahlung in Raten dar. Bei Kunden mit saisonalen Zahlungsschwankungen kann ein Zahlungsaufschub der Ausweg sein. Eine weitere Möglichkeit wäre das sogenannte Kompensationsgeschäft, bei dem der Kunde ein Produkt oder eine Dienstleistung als Gegenleistung anbietet. 

Wenn der Kunde die Rechnung nicht akzeptiert

Ist der Kunde mit der Rechnung unzufrieden, hilft ein persönliches Gespräch, um die Gründe der Unzufriedenheit herauszufinden und eine gemeinsame Lösung zu finden. Eine freundliche Erklärung zur Zusammensetzung der Rechnung und des eigenen Aufwands stößt dabei häufig auf mehr Verständnis und trägt zur Lösung der Meinungsverschiedenheit bei. Diplomatie und Entgegenkommen wirken sich unterstützend bei der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen aus.

Der Kunde zahlt trotzdem nicht?

Sollten die vorher beschriebenen Wege nicht den gewünschten Erfolg erzielt haben, folgt der Rechtsweg. Als Fotograf steht Ihnen die Wahl zwischen einem Rechtsanwalt, einem Onlineanbieter für Bildrechte oder ein Inkassounternehmen offen.

Das Mahnverfahren

Der Gesetzgeber versteht als Mahnung eine an den Schuldner gerichtete eindeutige Aufforderung des Gläubigers, die geschuldete Leistung zu erbringen. Enthält die Zahlungserinnerung eine konkrete Frist, wird ihr eine stärkere Verbindlichkeit und Nachdruck verliehen. Mahnungen per Einschreiben sind zu empfehlen, da so nicht behauptet werden kann, die Aufforderung sei nicht angekommen.

Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Schuldner in Verzug ist, dürfen Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem aktuellen Basiszinssatz der EZB verlangt werden.

In Deutschland besteht ein Zahlungsverzug laut §286 BGB, wenn:

Wird auf die Mahnung nicht reagiert, kann der Ton verschärft werden und auf die Möglichkeit eines gerichtlichen Mahnverfahrens verwiesen werden. Die Wortwahl sollte dabei stets sachlich und neutral bleiben. Ein Verweis auf die entstehenden Mehrkosten erhöht die Wirksamkeit des Schreibens.


Die Vorteile eines Mahnverfahrens gegenüber dem sofortigen Klageweg liegen auf der Hand: Es ist kostengünstiger, da kein Rechtsanwalt benötigt wird und die Gerichtskosten niedriger sind. Da es sich um ein formalisiertes Verfahren handelt, ist der Ablauf unkompliziert und bequem. Der Verlauf eines Mahnverfahrens ist zügig, da sowohl auf die Einreichung einer Klageschrift als auch auf die mündliche Verhandlung verzichtet wird.

Das Klageverfahren

Das Klageverfahren wird dann eingeleitet, wenn das Mahnverfahren nicht zum Erfolg führt oder Widerspruch einlegt wurde. Auf Antrag des Gläubigers wird ein normaler Zivilprozess eingeleitet. Da es sich bei einem Vollstreckungsbescheid um einen vollstreckbaren Titel handelt, können sie auf Antrag bis zu 30 Jahre aus dem Vermögen des Schuldners vollstrecken.

Beachten Sie jedoch:

Das Inkassoverfahren

Alternativ zum gerichtlichen Mahnverfahren, kann ein Inkassobüro beauftragt werden. So bleiben Sie „Herr des Verfahrens“ und können Ihre Vorstellungen bezgl. der Forderungen mit dem Inkassounternehmen abstimmen.

Frau wählt für Webseite Fotos aus

Schadensersatz bei unerlaubter Bildnutzung

Heutzutage werden Bilder und Fotos ständig unerlaubt verwendet. Unrechtsbewusstsein ist jedoch nur kaum bis gar nicht ausgeprägt. Wird ein Lichtbild unerlaubt verwendet besteht zunächst ein Unterlassungsanspruch gegenüber demjenigen, der das Bild nutzt. Durch die unberechtigte Nutzung wurde zudem in die Verwertungsmöglichkeit des Fotografen eingegriffen. Demzufolge schuldet bei vorsätzlicher oder fahrlässig unerlaubter Nutzung eines fremden Bildes der Nutzer dem Rechteinhaber gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG Schadensersatz.

Der Rechteinhaber verfügt über ein Wahlrecht, den Schaden nach einer der folgenden Berechnungsarten zu beziffern:

Falls kein konkreter Schaden oder Gewinn des Verletzers nachgewiesen werden kann, bleibt demnach immer noch die Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie. Besteht keine Vertrags- bzw. Lizenzierungspraxis, empfiehlt es sich, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife zu verwenden. Als Grundlage der Schadensschätzung dienen häufig die Richtlinien der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM). Je nach Sachverhalt sind diese gegebenenfalls individuell zu modifizieren.

Fazit

Wenn ein Kunde nicht zahlt, ist ein gerichtliches Mahnverfahren manchmal unausweichlich. Zuvor sollte man jedoch abwägen, ob eine alternative Lösung nicht gewinnbringender ist, als der gerichtliche Weg. Die daraus möglicherweise entstehenden Geschäftsbeziehungen sind nicht zu unterschätzen. Aufträge, bei denen eine Vorleistung notwendig ist oder an die viel Arbeitszeit gebunden ist, machen eine Teilzahlung vorab sinnvoll.

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