Ansicht Friseurin und Kundin beim Haare waschen

Die Veröffentlichung eines Videos auf Facebook ► DSGVO oder KUG?

Das Landgericht Frankfurt beschäftigt sich in einem aktuellen Urteil mit dem Kunsturhebergesetz (KUG) und mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Es geht um ein Video, welches ohne Einwilligung der in dem Video erkennbaren Person auf Facebook veröffentlicht wurde. (LG Frankfurt, Urteil vom 13.09.2018, Az. 2-03 O 283/18)

Der Fall

Friseurin wäscht Frau Haare

Die Klägerin ist Kundin eines Frankfurter Friseursalons. Dort ließ sie eine Haarverlängerung vornehmen. Während der Haarverlängerung wurde sie von einem ihr unbekannten Mann fotografiert. Zudem wurde ein Video von der Kundin angefertigt, wobei nicht klar ist, ob das Video am Tag der Haarverlängerung oder am Folgetag aufgenommen wurde.

Die Kundin fand die Fotos und das Video kurze Zeit nach dem Friseurbesuch auf der Facebook Fanpage des Friseursalons. Sie war sowohl in den Fotos als auch in dem Video klar und deutlich zu erkennen.

Daraufhin forderte die Kundin den Friseur persönlich auf, die Fotos und das Video von der Seite zu entfernen. Der Friseur entfernte daraufhin lediglich die Fotos, nicht jedoch das Video. Dieses blieb weiterhin auf der Facebook-Seite zugänglich. Dagegen wehrte sich die Kundin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Sie habe während des Friseurbesuchs mehrmals ausdrücklich darum gebeten, die Fotoaufnahmen zu unterlassen. Auch die Videoaufnahme sei heimlich, unbemerkt und gegen ihren Willen erfolgt. Der Friseur hingegen behauptet, er habe der Kundin mitgeteilt, dass Videoaufnahmen zum Zwecke der Veröffentlichung angefertigt würden.

Die Kundin habe ausdrücklich in die Videoaufnahme und deren Veröffentlichung eingewilligt.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Frankfurt hat die §§ 22, 23 KUG und Art. 6 Abs. 1 lit. a), f) DSGVO geprüft und dabei die einstweilige Verfügung bestätigt. Die Kundin kann somit die Unterlassung der weiteren Veröffentlichung des Videos von dem Friseur verlangen.

Nach § 22 KUG bedarf die Verbreitung eines Bildes, auf dem eine Person zu sehen ist, grundsätzlich der Einwilligung dieser Person. § 23 KUG hält einige Ausnahmen bereit, für die eine Einwilligung entbehrlich ist, sofern durch die Verbreitung keine berechtigten Interessen der abgebildeten Person verletzt werden. Das Gericht entschied, dass eine solche Ausnahme für die Fotos des Friseursalons nicht gegeben sei und eine Einwilligung der Kundin nicht glaubhaft gemacht werden konnte.

Außerdem prüfte das Gericht Art. 6 DSGVO. Ähnlich wie §§ 22, 23 KUG geht Art. 6 DSGVO grundsätzlich davon aus, dass eine Einwilligung von der betroffenen Person einzuholen ist, listet aber gleichzeitig einige Ausnahmen auf, bei denen eine Einwilligung nicht erforderlich ist.

Dies wird auch als „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“ bezeichnet. In dem Fall kam lediglich die Ausnahme des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO in Betracht. Demnach können erforderliche berechtigte Interessen zu einer Entbehrlichkeit der Einwilligung führen, wenn diesen berechtigten Interessen nicht überwiegende Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person gegenüberstehen. Das Gericht berücksichtigte dabei zunächst die Grundsätze der §§ 22, 23 KUG sowie die bisherige dazu ergangene Rechtsprechung.

Nach dieser Berücksichtigung überwiegt das Interesse der Kundin, die Veröffentlichung des Videos zu unterlassen. Dann betrachtete das Gericht den Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO isoliert und kam zu dem gleichen Ergebnis. Die Direktwerbung stelle zwar grundsätzlich ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 DSGVO dar. Allerdings hatte das Gericht bereits Zweifel an der Erforderlichkeit dieses Interesses. Jedenfalls widerspreche es „den vernünftigen Erwartungen eines Kunden in einem Frisörsalon, dass sein Besuch im Salon filmisch festgehalten und zur Bewerbung im Internet verwendet wird.“

Was bedeutet das Urteil für Fotografen?

Das Verhältnis von KUG und DSGVO ist weiterhin nicht eindeutig geklärt. Das LG Frankfurt hat ausdrücklich offengelassen, ob die Normen des KUG neben denen der DSGVO anwendbar bleiben oder ob diese durch die DSGVO verdrängt werden.

In dem Fall kam es darauf nämlich nicht an, denn die Veröffentlichung des Videos war sowohl nach dem KUG als auch nach der DSGVO rechtswidrig. Positiv hervorzuheben ist jedoch, dass das Gericht bei der Auslegung des Art. 6 DSGVO die Grundsätze und die bisherige Rechtsprechung der §§ 22, 23 KUG mit einbezogen hat.

Bisher hat nur das OLG Köln entschieden, dass das KUG zumindest für die Veröffentlichung von Personenbildern im journalistischen Bereich weiterhin gilt (OLG Köln, Urteil vom 18. Juni 2018, Az. 15 W 27/18).

Das Urteil des LG Frankfurt zeigt zudem die grundlegende Bedeutung der Einwilligung und deren Beweis. Denn nach Art. 7 DSGVO obliegt es dem Verantwortlichen, die Einwilligung nachzuweisen.

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