Die unberechtigte Nutzung von Fotografien gilt bei vielen immer noch als Kavaliersdelikt. Dass man beim Bäcker die Brötchen bezahlt und diese nicht einfach mitnimmt, ist selbstverständlich. Anders ist dies bei Fotografien. Allzu oft werden diese unbedacht auf Webseiten, in Magazinen oder sonstigen Medien verwendet, ohne beim Fotografen die Lizenz hierfür zu erwerben. Doch so wie der Bäcker vom Verkauf seiner Brötchen lebt, lebt der Fotograf vom Verkauf bzw. der Lizenzierung seiner Fotografien. Werden Fotografien unrechtmäßig eingesetzt, so gilt die MFM Liste als Richtlinie für die Berechnung der angemessenen Schadensersatzhöhe. Das Urteil des Amtsgerichts Hannovers vom 17.01.2018 (Az.: 550 C 10534/17) wird hier bei einigen Fotografen für Freude sorgen.
Hintergrund des Urteils war der Streit um eine Fotografie eines Rohrgewindes, welche der Beklagte für die Dauer von über drei Jahren auf der von ihm gewerblich betriebenen Homepage verwendete. Dabei hatte der Betreiber der Homepage sich nicht die Zustimmung des Fotografen eingeholt, sondern hatte das Bild einfach aus dem Internet kopiert. Copytrack hatte dem Beklagten angeboten, nachträglich die erforderliche Lizenz zu erwerben. Das hätte für ihn nicht nur die positive Folge gehabt, dass sein Handeln rückwirkend rechtmäßig geworden wäre, er hätte das Bild auch in der Zukunft weiter nutzen dürfen. Der Beklagte hat dieses Angebot jedoch ausgeschlagen und auch keinen Schadensersatz für die vergangene Nutzung gezahlt. Daraufhin klagte Copytrack vor dem Amtsgericht Hannover und machte den nach der MFM-Tabelle errechneten Schadensersatzanspruch geltend.
Das Amtsgericht entschied, dass der von COPYTRACK geforderte Schadensersatzanspruch für die unberechtigte kommerzielle Nutzung eines Produktbildes in vollem Umfang vom Beklagten zu erstatten sei.
Der Schadensersatzanspruch entsteht aus der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Urheberrechts des Fotografen. Das Urheberrecht wird im Allgemeinen dann verletzt, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne die Zustimmung des Urhebers verwendet wird. Denn die Verwertung eines Werkes steht in der Regel ausschließlich dem Urheber zu.
Urheberrechtlich geschützt sind Werke, welche das Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers darstellen. Dabei besagt diese etwas sperrige Definition letztlich nicht mehr, als dass all die Fotografien Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind, die von einem Menschen geschaffen wurden, welcher sich Gedanken über die Art und Weise der Fotografie und ihrer Wirkung auf den Betrachter gemacht hat. An das Maß der schöpferischen Gestaltung, also an das Können des Fotografen sowie den künstlerischen Wert des Bildes, sind jedoch keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Ganz einfache Fotografien sind als Lichtbilder urheberrechtlich geschützt. Im Gegensatz zu sogenannten Registerrechten – Patentrecht, Markenrecht etc. entsteht das Urheberrecht bereits mit der Erstellung der Fotografie und bedarf keiner Eintragung in ein Register.
Wer ein Foto verwendet ohne sich über bestehende Urheberrechte zu informieren, sondern ein Bild einfach verwendet, handelt zumindest fahrlässig. So vermochte das Argument des Beklagten, das aus dem Internet kopierte Bild hätte keinen Hinweis auf den Urheber enthalten, auch das Gericht nicht von seiner Schuldlosigkeit zu überzeugen.
Schwierig ist bei Urheberrechtsverletzungen häufig die Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes. Der beim Bäcker entstandene Schaden durch das geklaute Brötchen lässt sich leicht ermitteln. Dieser beläuft sich auf den nicht gezahlten Kaufpreis.
Schwieriger ist die Ermittlung des Schadensersatzes bei Urheberrechtsverletzungen. Welcher Schaden ist dem Fotografen entstanden, wenn jemand sein Bild klaut? Copytrack stellt auch hier genau genommen auf den Kaufpreis ab, nämlich die Lizenzgebühr, also den Preis den man für die Nutzung des Bildes üblicherweise zahlen muss (sog. Lizenzanalogie).
Nun ist jedoch der Wert einer Bildnutzung schwerer zu ermitteln als der Wert eines Brötchens.
Darum nutzen viele deutsche Gerichte und auch Copytrack die sogenannte MFM Liste als Richtlinie für die Berechnung der angemessenen Schadensersatzhöhe. Die vom Bundesverband professioneller Bildanbieter e.V. jährlich veröffentlichte MFM Tabelle ist eine Übersicht über marktübliche Vergütungen für Bildnutzungsrechte. Dabei wird die Tabelle auf Basis der im Vorjahr ermittelten Durchschnittswerte der erzielten Fotografenhonorare erstellt.
Auch das Amtsgericht Hannover hat den Schadensersatz auf Grundlage der MFM-Tabelle ermittelt und dem Fotografen für die lange Nutzungsdauer einen Schadensersatz von knapp 930,00 EUR zugesprochen. Zudem muss der Beklagte die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten tragen. Copytrack begrüßt das Urteil als faire Schadenkompensation.
Photo by Khara Woods
© COPYTRACK | Marie Slowioczek-Mannsfeld