Während Tattoos noch vor einigen Jahren etwas kritisch beäugt wurden und Tätowierte oftmals schnell in eine abwertende Schublade gesteckt wurden, hat sich die Körperkunst vor allem in der jüngsten Vergangenheit zum salonfähigen Trend gemausert. Vom Popstar bis zum Bankangestellten – Tattoos sind mittlerweile in allen Gesellschaftsschichten vertreten und erfreuen sich bei vielen Menschen an großer Beliebtheit. Ein Viertel der Erwachsenen in Deutschland ist tätowiert, weitere 20 Prozent denken über ein Tattoo nach (vgl. Statista). Man sieht also – das Tattoo hat den Mainstream erreicht und ist aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken.
Im Zuge der Verbreitung und der zunehmenden sozialen Akzeptanz der Körperkunst ist in der gängigen Praxis des Tätowierens ein Wandel zu erkennen: Während es noch vor 10 Jahren üblich war, sich beim Tätowierer seines Vertrauens ein vorgefertigtes Motiv in einem Katalog auszusuchen, geht der Trend heute stark in Richtung Individualität – Tattoo-Artists fertigen für die anspruchsvollen Kunden immer öfter individuelle Werke an, welche dann genau deren Wünschen entsprechen. An dieser Stelle fängt auch die rechtliche Unklarheit bezüglich der Rechte an dem gestochenen Bild an. Denn sobald ein Tattoo eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht (und das ist vor allem bei individuell angefertigten Motiven der Fall), ist dieses gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG grundsätzlich als Werk der bildenden Künste urheberrechtlich geschützt. Dem entgegen steht das Recht der tätowierten Person, frei über ihren Körper zu verfügen, der mit dem jeweils tätowierten Motiv eine Einheit gebildet hat. Es muss der tätowierten Person gestattet sein, ihr Tattoo öffentlich zu zeigen und damit herumzulaufen – das ist immerhin auch der Sinn einer Tätowierung. Es wäre wohl mehr als lächerlich, müssten Tattoos in der Öffentlichkeit aufgrund des Urheberrechts versteckt werden. Das ist natürlich auch jedem Tattoo-Artist bewusst. Auch die unentgeltliche digitale Veröffentlichung des Tattoos stellt aus unserer Sicht kein urheberrechtliches Problem dar. Das heißt, auch wenn Sie ein Foto Ihres neuen Tattoos als Profilfoto bei Facebook verwenden möchten, können Sie dies ohne Problem tun.
Schwierig wird die Sache allerdings, wenn mit dem urheberrechtlich geschützten Motiv des Tattoos ein kommerzielles Ziel verfolgt wird. Ob nun der Tätowierte selbst, oder auch ein Fotograf, der ein tätowiertes Model fotografiert, das Motiv vermarktet ist dabei unerheblich – es geht grundsätzlich darum, dass mithilfe eines urheberrechtlich geschützten Werks Profit gemacht wird. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn das Tattoo-Motiv auf Shirts oder Tassen gedruckt wird, und diese dann zum Verkauf angeboten werden oder wenn ein Fotograf ein Close-up eines Tattoos als Werbung für seine Fotografie verwendet. Sollte ein Fotograf ein kommerzielles Shooting mit einem tätowierten Model durchführen, wobei dessen Tattoos nicht im Mittelpunkt stehen, besteht unseres Erachtens nach hingegen kaum Gefahr einer Urheberrechtsverletzung. Grundsätzlich raten wir sowohl den Trägern eines Tattoos als auch dritten Parteien davon ab, ein Tattoo Motiv ohne ausdrückliche Zustimmung des entsprechenden Tätowierers auf etwaige Art und Weise zu vermarkten.
Ein prominenter Fall hat sich in ähnlichem Zusammenhang im Jahr 2011 in den USA ereignet: Der Tattoo-Artist Victor Whitmill reichte kurz vor dem Filmstart des Hollywood-Blockbusters „Hangover 2“ Klage gegen das diesen produzierende Filmstudio Warner Bros ein. Victor Whitmill hat vor Jahren das berühmte Tattoo an der Schläfe des Schwergewichtsboxers Mike Tyson gestochen, welches im Film „Hangover“ parodiert wird: Bei seiner Junggesellenabschiedsparty lässt sich einer der Hauptdarsteller im Suff das bezeichnende Tattoo in Bangkok stechen und bemerkt es erst, als er sich am nächsten Morgen selbst im Spiegel sieht. Ursprünglich hatte Warner Bros geplant, ein Foto dieser Szene auf Filmplakaten und DVD-Covern zu zeigen. Daraufhin berief sich Whitmill auf sein Urheberrecht und erhob Klage gegen das Filmstudio. Der Rechtsstreit konnte letztendlich mit einem geheimen Vergleich beigelegt werden – es hat sich für Whitmill also höchstwahrscheinlich gelohnt, gegen die Urheberrechtsverletzung vorzugehen.
Wir sehen also: die Krux bei urheberrechtlich geschützten Tattoo Motiven liegt in ihrer kommerziellen Nutzung, die lediglich unter ausdrücklicher Zustimmung des Tätowierers erfolgen darf. Dabei ist auch nur dann Vorsicht geboten, wenn das Tattoo bzw. Motiv selbst im Vordergrund steht. Wenn das Tattoo lediglich Teil eines vermarkteten Fotos ist, liegt noch keine Urheberrechtsverletzung vor. Tätowierte Personen können Ihre Körperkunst demnach ohne große Bedenken sowohl im Netz als auch im Real Life nach Belieben zeigen und sowohl sich als auch ihre Mitmenschen daran erfreuen.