Tagtäglich werden im Internet über 3 Milliarden Fotos geteilt. Unabhängig davon, ob diese Verwendungen an sich legal oder rechtswidrig sind, lässt sich ein Phänomen immer wieder beobachten: Die unzureichende oder sogar fehlende Urhebernennung. Viele Bildnutzer wissen oftmals gar nicht, dass der Urheber überhaupt benannt werden muss. Dabei ist das Recht auf die Anerkennung der Urheberschaft in § 13 UrhG gesetzlich geregelt:
„Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.“
Die falsche oder fehlende Urheberkennzeichnung ist eine für Fotografen und Bildnutzer gleichermaßen ärgerliche Situation. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie bei der Kennzeichnung des Urhebers in Zukunft alles richtig machen.
Inhaltsverzeichnis
Wozu dient die Urheberkennzeichnung?
Die Urhebernennung ist als zentraler Bestandteil des sogenannten Urheberpersönlichkeitsrechts ein sehr bedeutendes Rechtsgut für den Urheber. Für Fotografen ist die Benennung aus zweierlei Gründen besonders wichtig. Einerseits schützt die Urhebernennung das ideelle Interesse des Fotografen als Künstler, nämlich mit dem eigenen Bild als Schöpfer in Verbindung gebracht und identifiziert zu werden. Andererseits hat die Urheberkennzeichnung auch eine materielle Seite. Sie gewährleistet, dass ein Foto immer auch Werbung für den Fotografen ist und er so potentielle Kunden gewinnen kann.
Wenn dem Betrachter ein Foto gefällt, stellt die Urheberkennzeichnung häufig die einzige Möglichkeit dar, Auskunft darüber zu bekommen, wo man das Foto kaufen oder lizenzieren kann.
Wann muss der Urheber benannt werden?
Grundsätzlich gilt: Der Urheber entscheidet, ob und wie er genannt werden will. Art und Umfang der Benennung richten sich nach der mit dem Urheber getroffenen Vereinbarung.
Ist nichts vereinbart, muss man davon ausgehen, dass er Urheber im Zweifel zu benennen ist. Dies gilt selbst dann, wenn man die ausschließlichen Nutzungsrechte an einem Bild hat.Auf die Urhebernennung sollte man deshalb nur dann verzichten, wenn der Fotograf einer Veröffentlichung ohne Namensnennung ausdrücklich zugestimmt hat.
Nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen, in denen eine Urhebernennung absolut unüblich oder schlichtweg nicht möglich ist, kann auf die Zustimmung des Fotografen verzichtet werden. Rechteverletzer können sich auf eine solche Verkehrssitte aber gar nicht erst berufen.
Wie genau hat die Urhebernennung auszusehen?
Am einfachsten hat man es, wenn man eine Vereinbarung mit dem Urheber über die Art und Weise der Urhebernennung getroffen hat. Dann muss man sich schlicht an die vereinbarten Vorgaben halten. So kann der Urheber etwa bestimmen, an welcher Stelle und ob der vollständige Name, eine Abkürzung, ein Künstlerzeichen oder ein Pseudonym verwendet werden soll.
Häufig wird jedoch nichts zur Urhebernennung vereinbart!
In diesem Fall muss man sich an die Regelung des § 13 UrhG halten, die eine Benennung des Urhebers „am Werk“ verlangt. Eine sichere und übliche Methode ist es daher, die Urhebernennung direkt unterhalb oder neben dem Foto anzubringen.
Die Bezeichnung muss klar zu erkennen und das Foto eindeutig dem jeweiligen Urheber zuzuordnen sein. Es ist jedoch nicht zwingend notwendig, die Urhebernennung unmittelbar am Foto anzubringen. Beispielsweise ist auch eine Urhebernennung am Seitenende denkbar, etwa durch einen Sammelnachweis. Wenn man dies tut, ist es allerdings ganz besonders wichtig, dass der Betrachter die Urhebernennung unmissverständlich mit dem jeweiligen Foto in Verbindung bringen kann. Es muss nachvollziehbar sein, auf welches Bild sich die Urheberkennzeichnung bezieht. Dies kann man zum Beispiel durch das Setzen eines Links oder durch Miniaturbilder (Thumbnails) erreichen.
Nicht ausreichend ist es beispielsweise, wenn lediglich die Namen der Fotografen aufgelistet werden, diese allerdings vollkommen losgelöst von den jeweiligen Fotos sind. Schließlich nützt es dem Fotografen nichts, wenn sein Name zwar genannt wird, der Betrachter aber trotzdem nicht weiß, welches Bild der Website von ihm stammt.
Auf jeden Fall sollte die Kennzeichnung in einer gut lesbaren Größe erfolgen und auch dauerhaft einsehbar sein. Deshalb reicht auch ein Mouseover nicht aus, bei dem die Angabe des Urhebers erst sichtbar wird, nachdem man mit dem Mauszeiger für kurze Zeit auf dem Foto verweilt.
Möglich ist es auch, den Urheber direkt auf dem Bild zu nennen. Sofern dies nicht vereinbart ist, sollte man jedoch vorher Rücksprache mit dem Urheber halten. Die Benennung direkt im Bild kann nämlich eine Bearbeitung darstellen, für deren Veröffentlichung grundsätzlich die Einwilligung des Urhebers erforderlich ist.
Wie sieht es mit Stock-Fotos aus?
Wer Fotos online nutzen möchte, greift häufig auf große Fotoplattformen wie Adobe Stock oder Getty Images zurück. Je nach Anbieter können dort teilweise sogar kostenlos Fotos heruntergeladen und für eigene Zwecke benutzt werden. Wofür die heruntergeladenen Fotos genau verwendet werden dürfen, richtet sich nach der Art der erworbenen Lizenz. So gibt es etwa Lizenzen, die die Bildnutzung nur für redaktionelle Zwecke erlauben.
Mit anderen Lizenzen können Bilder auch kommerziell genutzt werden. Viele, gerade kostenfreie, Lizenzen haben gemein, dass der Urheber des Bildes zu benennen ist. Wie und ob die Benennung im Einzelnen erfolgen muss, kann nur durch das sorgfältige Lesen der Lizenzbedingungen beantwortet werden. Meist soll die Benennung nach dem Schema Name (Pseudonym) des Fotografen/ Name der Fotoplattform in einer bestimmten Reihenfolge erfolgen. Bei einer Verwendung für redaktionelle Zwecke sieht Getty Images in den Lizenzbedingungen beispielsweise folgende Nennung vor:
Urheberkennzeichnung bei Getty Images:
[Name des Fotografen] [Name der Kollektion] Getty Images
Welche zusätzlichen Angaben gibt es?
Zu beachten ist noch, dass neben der Urhebernennung unter Umständen noch weitere Angaben vorzunehmen sind. So bestimmt § 63 UrhG einige Fälle, in denen eine Quellenangabe erforderlich sein kann. Eine Quellenangabe verlangt zusätzlich zur Nennung des Urhebers, dass die Fundstelle des Werkes angegeben wird. Hauptsächlich geht es dabei um Fälle, in denen ein Werk ausnahmsweise unentgeltlich vervielfältigt oder verbreitet werden kann, wie etwa im Rahmen der Panoramafreiheit oder des Zitierrechts.
Was passiert, wenn ich den Urheber nicht (richtig) benenne?
Wird der Urheber falsch oder auch gar nicht benannt, verletzt der Bildverwender das oben beschriebene Recht des Urhebers auf Namensnennung – mit allen negativen Folgen, die die Verletzung eines Urheberrechts mit sich bringt. Dem Urheber stehen in diesem Fall nämlich Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassen, Auskunft und Schadensersatz zu. Liegt der Bildverwendung keine Lizenz zugrunde, erkennen die Gerichte regelmäßig einen Zuschlag von 100 % auf die als Schadensersatz zu zahlende Lizenzgebühr an.
Zusammengefasst:
Ist nichts Anderweitiges mit dem Urheber vereinbart, muss man davon ausgehen, dass er bei der Nutzung des Fotos benannt werden muss – und zwar gut lesbar in der Nähe des Bildes.
Wird der Urheber an einer anderen Stelle, etwa am Seitenende benannt, so ist ganz besonders darauf zu achten, dass der Betrachter die Verbindung zwischen Urhebernennung und Bild mühelos nachvollziehen kann.
Verzichten sollte man auf die Urheberkennzeichnung nur, wenn dies ausdrücklich mit dem Urheber eindeutig vereinbart ist.
Geschrieben von Florian Moritz