Das Jahr ist fast rum – und schon ist es wieder Zeit, die Weihnachtsdeko herauszuholen. Total gestresst stellen wir fest, bis Weihnachten bleiben nur noch wenige Tage, um die letzten Geschenke aufzutreiben.
Eine weitere Konstante im Dezember: die alljährliche Firmenweihnachtsfeier. Ob diese nun ganz pompös in einem Ballsaal stattfindet oder in einem Restaurant – eines darf auf keinen Fall fehlen: lustige Fotos!
Hier lauern allerlei rechtliche Fallen auf den Fotografen und den Veranstalter
Da auf Weihnachtsfeiern die anwesenden Personen höchstwahrscheinlich das Hauptaugenmerk der erstellten Fotos sein werden, ist das Persönlichkeitsrecht in diesem Zusammenhang ein wichtiges Thema. Das rechtliche Augenmerk liegt hier vor allem auf der Verbreitung der erstellten Fotos beispielsweise im Firmenverteiler, dem Newsletter oder Facebook.
Wenn wir nun über die Rechte der Abgebildeten sprechen, müssen wir uns grundsätzlich zwei Gesetze ansehen:
Das Kunsturheberrecht (KUG)
Laut §22 KUG gilt der Grundsatz, dass die Verbreitung und Veröffentlichung von Aufnahmen von Personen nur mit Einwilligung der abgebildeten Personen rechtlich gestattet ist. Mit öffentlich meint das Gesetz einen unbegrenzten Personenkreis, also wenn man die Bilder „für eine nicht bestimmt abgegrenzte und nicht untereinander oder zu einem Veranstalter persönlich verbundene Mehrzahl von Personen“ zugänglich macht. Spätestens, wenn Fotos auf der Webseite des Veranstalters oder in den sozialen Netzwerken veröffentlicht werden sollen, greift §22 KUG.
Obwohl ein Lächeln in die Kamera oder vielmehr das entsprechende Posieren von vielen bereits als „stillschweigende“ Einwilligung gesehen wird, sollte man sich nicht darauf verlassen.
Vor Gericht muss der Bildverwender nachweisen, dass der Abgebildete mit der Veröffentlichung einverstanden war. Die Einholung einer vorherigen schriftlichen Einwilligung (auch „Model Release“ genannt) ist daher empfehlenswert.
Doch wie sollte eine solche Einwilligung aussehen?
Essenziell ist, dass der Abgebildete über den Zweck der Verbreitung der Fotos in der Einwilligung informiert wird. So ist es schließlich ein Unterschied, das eigene Bild zur Veröffentlichung im firmeneigenen Intranet freizugeben oder einzuwilligen, dass mit dem Bild Werbung für die Firma gemacht wird.
Das Gesetz nennt jedoch auch einige Ausnahmen von der Einwilligungspflicht. Eine Ausnahme ist in diesem Zusammenhang erwähnenswert:
Es muss vom Fotografen keine Einwilligung der abgebildeten Personen eingeholt werden, wenn diese im Rahmen einer Teilnahme an Veranstaltungen, Versammlungen und Aufzügen abgelichtet werden (§23 Abs. 1 Nr. 3 KUG).
Aber fällt eine Weihnachtsfeier unter diese Norm?
Die Begriffe „Versammlung“ und „Aufzug“ sind weit zu verstehen; sie umfassen alle Ansammlungen von Menschen, die den kollektiven Willen haben, etwas gemeinsam zu tun (OLG München NJW 198, 915 (916)). Solche Versammlungen sind zum Beispiel Demonstrationen, Karnevalsumzüge oder Sportveranstaltungen. Mehrere Menschen, die gemeinsam auf den Bus warten, können hingegen nicht zu dieser Kategorie gezählt werden, denn sie stehen nur zufällig zusammen. Auch bei einer Weihnachtsfeier kommen die Kollegen zusammen, um zu feiern. Unter diesem Gesichtspunkt könnte die gesetzliche Ausnahme also greifen.
Doch um tatsächlich von dieser Ausnahme im Gesetz erfasst zu werden, muss die betreffende Veranstaltung in der Öffentlichkeit stattfinden und von dieser wahrgenommen werden. Das trifft bei einer Weihnachtsfeier aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu – denn diese ist in den allermeisten Fällen nur für ausgewählte Gäste (die Mitarbeiter) und nicht öffentlich zugänglich. Somit bleibt es dabei, dass eine Veröffentlichung der Fotos nur mit Einwilligung des Abgebildeten erlaubt ist.
Unsere Empfehlung:
Informieren Sie alle Teilnehmer im Vorfeld der Feier, dass ein Fotograf die Veranstaltung in Bildern festhalten wird. Außerdem sind alle teilnehmenden Mitarbeiter über den Zweck der Verteilung der Fotos (beispielsweise im firmeneigenen Intranet oder im Newsletter) aufzuklären. Größeren Unternehmen oder wenn Sie die Fotos außerhalb des Kreises der Mitarbeiter nutzen wollen, empfehlen wir, sich die Einwilligung der anwesenden Personen vor der Feier schriftlich einzuholen.
Eine einmal erteilte Einwilligung kann gemäß des KUG nur unter sehr engen Voraussetzungen widerrufen werden – unabhängig davon, ob sie mündlich, schriftlich, ausdrücklich oder still-schweigend erteilt wurde. Mit einer vorab erteilten, schriftlichen Einwilligung der anwesenden Personen ist man damit auf der sicheren Seite.
Die Datenschutzgrundsatzverordnung der Europäischen Union (DSGVO)
Doch nicht nur das KUG muss beachtet werden, auch die Datenschützer schauen dem Fotografen über die Schulter. Nach den Vorschriften der DSGVO ist die Erstellung von Personenfotos eine Verarbeitung personenbezogener Daten.
Bereits das Erstellen von Fotos bedarf der Einwilligung des Betroffenen oder einer gesetzlichen Erlaubnis.
Grundsätzlich gilt die DSGVO für jede Datenverarbeitung, welche nicht ausschließlich für persönliche oder familiäre Zwecke erfolgt. Beispielsweise durch das Posten der Fotos in einem sozialen Netzwerk wird dieser familiäre Bereich verlassen.
Das Fotografieren von Mitarbeitern auf Firmenfeiern fällt demnach in den Anwendungsbereich der EU Verordnung. Auf die Frage, ob nun das KUG überhaupt noch anwendbar ist, können wir mit JA antworten; zwei Urteile haben die bestätigt. (OLG Köln 15 W 27/18, 18.6.2018)
Doch wie ist nun gemäß der DSGVO korrekt vorzugehen?
Für eine rechtmäßige Datenverarbeitung ist entweder die Einwilligung des Betroffenen notwendig oder sie muss durch einen anderen Rechtfertigungstatbestand (zum Beispiel ein Vertrag oder eine rechtliche Verpflichtung) erlaubt sein.
Wird von dem Arbeitnehmer keine Einwilligung nach DSGVO eingeholt, muss eine Abwägung der Rechte der fotografierten Personen an der Vertraulichkeit ihrer Daten und der Interessen des Unternehmens stattfinden. Es ist anzunehmen, dass der Veranstalter (also die einladende Firma) ein berechtigtes Interesse daran hat, die entstandenen Bilder zu verteilen. Sei es, um die Mitarbeiter über die Geschehnisse auf der Weihnachtsfeier zu informieren oder um die Bilder zu Marketingzwecken auf der Firmenwebseite zu posten.
Unsere Empfehlung:
Auch wenn die Firma hier ein berechtigtes Interesse hat, die entstandenen Bilder zu verwenden, ist es besser, sich auf eine vorherige schriftliche Einwilligung zu verlassen.
Überdies sollten sowohl Fotograf als auch der Veranstalter darauf achten, keine kompromittierenden oder herabsetzende Fotos der Mitarbeiter auf der Weihnachtsfeier zu veröffentlichen. Gemäß der DSGVO hat jeder das Recht, eine einmal gegebene Einwilligung jederzeit zu widerrufen – ganz ohne Angabe eines Grundes. Es ist also kein wichtiger Grund wie gemäß dem KUG notwendig, um die Einwilligung zurückzuziehen. Sollte sich also ein Mitarbeiter mit einem beschämenden Foto auf den Schlips getreten fühlen, so könnte er seine bereits gegebene Einwilligung zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten jederzeit widerrufen.
Geschrieben von Sophia Höttinger