Der Begriff „Copyright“ wird hierzulande häufig als Synonym für das Urheberrecht verwendet, obwohl die beiden Rechtstraditionen sehr unterschiedlich sind: Beim Urheberrecht liegt der Fokus auf der Person des Urhebers selbst. Es ist also immer an den Schöpfer gebunden. Beim Copyright liegt der Fokus auf den Verwertungsrechten, also auf wirtschaftlichen Aspekten. Aber es gibt noch weitere Unterschiede, die wir uns jetzt näher anschauen.
- Alle Themen auf einen Blick:
- Was ist ein Urheber?
- Das Urheberrecht in Europa
- Was bedeutet Copyright?
- Die historischen Wurzeln von Urheberrecht und Copyright
- Urheberrecht versus Copyright: Die Unterschiede im Detail
- Interessenausgleich zwischen Urheber und Allgemeinheit
- Vorteile der Copyright-Registrierung
- Der Copyright Vermerk ©
- Fazit: Schöpfer oder Rechteinhaber?
Was ist ein Urheber?
Urheber eines Werkes ist im deutschen Urheberrecht derjenige, der das Werk geschaffen hat: Das Urheberrecht an seinem Werk steht ausschließlich diesem Schöpfer zu. Das bedeutet: Das Urheberrecht kann nicht auf Dritte übertragen werden. Allerdings darf der Urheber Dritten einfache oder ausschließliche Rechte zur wirtschaftlichen Verwertung seines Urheberrechts einräumen – etwa in Form von Lizenzen. Die Rechtstradition des Urheberrechts ist in Kontinentaleuropa verbreitet.
Der Vermerk, dass man Urheber eines Werkes ist, bedeutet: Nach § 10 UrhG besteht eine gesetzliche Vermutung darüber, dass derjenige, der als Urheber benannt ist, auch tatsächlich der Urheber ist. Es ist also wichtig, seine Werke mit einem Urhebervermerk zu kennzeichnen und so gegenüber Dritten zu dokumentieren, dass man das Werk geschaffen hat.
Dieser sogenannte Prioritätsnachweis ist die Voraussetzung für die Vermutung des § 10 UrhG:
„Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.“
Das Urheberrecht in Europa
Schon im Begriff Urheberrecht zeigt sich, dass der Urheber hier im Mittelpunkt steht. Das wird auch im gesamten kontinentaleuropäischen Raum deutlich, wenn man sich die Begriffe für das Urheberrecht in anderen europäischen Ländern anschaut: In Italien heißt es „diritto d’autore“, in Frankreich „droit d’auteur“, in Spanien „derecho de autor“, in den Niederlanden „auteursrecht“, in Schweden „upphovsrätt“ und in Polen „prawo autorskie“. In all diesen Ländern taucht der Urheber bereits im Titel des Gesetzes auf und seine Rechte ähneln sich weitgehend. Informationen zu den Unterschieden finden Sie in unserem Blog „Europa – wie einheitlich ist das Urheberrecht?“
Was bedeutet Copyright?
Der Begriff Copyright wird im angloamerikanischen Recht genutzt, also zum Beispiel in den USA, in England und in Kanada. Das Copyright kann im Unterschied zum Urheberrecht wirtschaftlich wie ein Gegenstand auf Dritte übertragen werden. Der Nutzer des Copyright-Vermerks muss also nicht der Urheber im deutschen Sinne sein, er kann auch der Erwerber der „Rechte zur Kopie“ sein – also der Inhaber des Copyrights.
Die historischen Wurzeln von Urheberrecht und Copyright
Die Unterschiede zwischen Urheberrecht und Copyright werden nachvollziehbarer, wenn man den Blick auf die historischen Wurzeln der beiden Ansätze richtet: Im Urheberrecht spiegeln sich die humanistischen und individualistischen Gedanken der französischen Revolution (1789 bis 1799) wider, in deren Zuge das erste moderne Urheberrecht in Frankreich formuliert wurde.
Das Copyright geht historisch auf die englischen „Statute of Anne“ von 1709 zurück, ist also älter. Als „Verwerterrecht“ will es die öffentliche Bildung und die Zirkulation von Wissen fördern, indem Verwerter das Recht erhalten, ein Werk zu vervielfältigen. So sollen Verlage davor geschützt werden, dass Manuskripte nachgedruckt werden, für die sie viel Geld bezahlt haben.
Wie unterscheiden sich Urheberrecht und Copyright im Detail?
Das Urheberrecht schützt den Urheber, das Copyright sichert Rechte am Werk: Damit ist das Copyright wirtschaftlich ausgerichtet, während das Urheberrecht den ideellen Schöpfer eines Werkes schützt. Diese Unterschiede finden sich schon in den Begriffen „Urheberrecht“ und „Kopier-Recht“.
Im deutschen Urheberrecht existieren zahlreiche Urheberpersönlichkeitsrechte, mit denen die Beziehung des Urhebers zu seinem Werk geschützt wird. Ausdrücklich im Gesetz geregelt ist etwa das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft.
Dadurch kann der Urheber bestimmen, ob und wie sein Werk mit einer Urheberbezeichnung gekennzeichnet werden soll. Der Urheber hat außerdem die Möglichkeit, sein Werk vor Entstellungen oder anderen Beeinträchtigungen zu schützen. Die große Bedeutung der Urheberpersönlichkeitsrechte zeigt sich auch darin, dass sie im Urheberrechtsgesetz noch vor den wirtschaftlichen Verwertungsrechten zu finden sind. Im Copyright werden dagegen die Urheberpersönlichkeitsrechte nicht so ausdrücklich geregelt.
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Das Copyright schützt die wirtschaftlichen Interessen der Verleger und soll so das öffentliche Wohl fördern.
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Im deutschen Urheberrecht ist es nicht möglich, das komplette Urheberrecht zu übertragen – außer nach dem Tod des Urhebers. Dann geht das Urheberrecht an die Erben über oder es wird vollständig auf das Urheberrecht verzichtet.
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Im US-amerikanischen Copyright ist eine komplette Aufgabe des Copyrights möglich. In dem Fall entsteht öffentliches Eigentum (Public Domain). Auch eine Weiterveräußerung des gesamten Copyrights ist möglich.
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Im Urheberrecht gilt das Schöpferprinzip, demzufolge der Urheber immer der Schöpfer eines Werkes ist.
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Im Copyright muss das nicht zwangsläufig so sein: Nach dem „Work made for hire“-Prinzip wird der Arbeitgeber automatisch zum Urheber eines Werkes erklärt, das durch einen Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses entstanden ist.
Interessenausgleich zwischen Urheber und Allgemeinheit
Sowohl das Urheberrecht als auch das Copyright müssen den Spagat zwischen den Interessen des Urhebers und den Interessen der Allgemeinheit an der Nutzung bestimmter Werke bewältigen. Dabei gibt es zwei unterschiedliche Herangehensweisen:
Im deutschen Urheberrecht gibt es Ausnahmeregelungen, die eine Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke ausnahmsweise erlauben, sogenannte Schrankenregelungen. Dazu zählt zum Beispiel die Nutzung von Werken zum privaten Gebrauch oder zu Unterrichts- oder Forschungszwecken. Auch in den meisten kontinentaleuropäischen Ländern finden sich solche Ausnahmeregelungen. Die Ausnahmen werden wiederum durch den sogenannten Drei-Stufen-Test begrenzt: Er besagt, dass die Rechte des Urhebers nur in bestimmten Sonderfällen eingeschränkt werden dürfen (1. Stufe), in denen die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt werden darf (2. Stufe) und die berechtigten Interessen des Urhebers nicht ungebührlich verletzt werden (3. Stufe).
Im Copyright gibt es dagegen den Begriff des fair use, der auf eine gerechte Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke abzielt: Dadurch ist es möglich, Werke zu bestimmten Zwecken auch ohne Zustimmung des Urhebers frei zu benutzen. Neben der fair-use-Regelung gibt es in den USA noch die first sale doctrine, nach der einmal im Warenverkehr befindliche Werke ohne Zustimmung weiterverkauft werden können. Im Commonwealth erlaubt das fair dealing die Erstellung weniger Kopien für das private Studium, für Rezensionen oder zur Berichterstattung.
Bei der Frage, ob die Benutzung einen fair use darstellt, sind folgende Faktoren zu berücksichtigen: Zweck und Art der Verwendung, die Art des geschützten Werkes, die Größe und Wesentlichkeit des verwendeten Teils im Verhältnis zum gesamten urheberrechtlich geschützten Werk und die Auswirkungen auf den Wert des Werkes.
Es wird zum Beispiel beurteilt, ob ein Werk gewinnorientiert oder rein privat genutzt wird, ob es zu Bildungs- oder zu Werbezwecken verwendet wird oder ob das vollständige Werk oder nur ein Teil des Werkes genutzt wird. Je weniger dabei das berechtigte Interesse des Urhebers verletzt ist, desto wahrscheinlicher erscheint es, dass eine Fair-use-Verwendung vorliegt.
Im deutschen Urheberrecht existieren zahlreiche Urheberpersönlichkeitsrechte, mit denen die Beziehung des Urhebers zu seinem Werk geschützt wird. Ausdrücklich im Gesetz geregelt ist etwa das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft. Dadurch kann der Urheber bestimmen, ob und wie sein Werk mit einer Urheberbezeichnung gekennzeichnet werden soll. Der Urheber hat außerdem die Möglichkeit, sein Werk vor Entstellungen oder anderen Beeinträchtigungen zu schützen. Die große Bedeutung der Urheberpersönlichkeitsrechte zeigt sich auch darin, dass sie im Urheberrechtsgesetz noch vor den wirtschaftlichen Verwertungsrechten zu finden sind. Im Copyright werden dagegen die Urheberpersönlichkeitsrechte nicht so ausdrücklich geregelt.
Vorteile der Copyright-Registrierung
Im US-Copyright – wie auch im deutschen Urheberrecht – ist es so, dass ein Werk nach der Schöpfung „automatisch“ urheberrechtlichen Schutz genießt. Eine Anmeldung bzw. Registrierung des Copyright ist theoretisch nicht erforderlich.
In der Praxis wird das Copyright jedoch häufig registriert, denn im Fall einer Urheberrechtsverletzung bietet die Registrierung den Vorteil, dass das Copyright schnell und einfach nachgewiesen werden kann. Wenn es um Schadensersatzansprüche geht, steht man in den USA mit einem Copyright-Vermerk in einer günstigeren Position und auch international kann es im Fall von Gerichtsprozessen von Vorteil sein, wenn durch die Urheberrechtsregistrierung ein sogenannter Anscheinsbeweis vorliegt.
Was viele Urheber nicht wissen: Spätesten im Klageverfahren muss der klagende Fotograf nicht nur darlegen, sondern bei Bestreiten der Gegenseite auch beweisen, dass er der Urheber des Bildes ist – er muss also beweisen, dass er das Foto aufgenommen hat. Für den Beweis gibt es viele verschiedene Möglichkeiten, wobei die Registrierung von Urheberrechten aber oft die Einfachste ist.
In einigen Ländern haben sich bereits nationale Register wie das US Copyright Office etabliert. Seit neustem können Fotografen ihre Bilder aber auch international registrieren, denn das auf Blockchain basierende und globale Urheberrechtsregister Concensum bietet Registrierungen für den weltweiten Nachweis von Urheberrechten an.
Im deutschen Urheberrecht existieren zahlreiche Urheberpersönlichkeitsrechte, mit denen die Beziehung des Urhebers zu seinem Werk geschützt wird. Ausdrücklich im Gesetz geregelt ist etwa das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft. Dadurch kann der Urheber bestimmen, ob und wie sein Werk mit einer Urheberbezeichnung gekennzeichnet werden soll. Der Urheber hat außerdem die Möglichkeit, sein Werk vor Entstellungen oder anderen Beeinträchtigungen zu schützen. Die große Bedeutung der Urheberpersönlichkeitsrechte zeigt sich auch darin, dass sie im Urheberrechtsgesetz noch vor den wirtschaftlichen Verwertungsrechten zu finden sind.
Im Copyright werden dagegen die Urheberpersönlichkeitsrechte nicht so ausdrücklich geregelt.
Der Copyright Vermerk ©
Der Copyright-Vermerk hat seinen Ursprung in den USA. Bis 1989 war dort noch eine Registrierung des Copyrights erforderlich. Durch das berühmte ©-Zeichen wurde eine solche Registrierung und damit der bestehende Schutz zum Ausdruck gebracht. Das Copyright-Zeichen gibt an, wer der Rechteinhaber ist. Beim Copyright-Vermerk erscheint zunächst das Kennzeichen © oder der Begriff „Copyright“, dann die Jahreszahl der ersten Veröffentlichung und der Name des Rechteinhabers.
Heute ist diese Kennzeichnung aufgrund des automatischen Schutzes nicht mehr notwendig. Dennoch ist das ©-Zeichen noch weit verbreitet. Der Vorteil: Es weist deutlich auf einen bestehenden Schutz hin. Viele Nutzer denken nämlich, dass Werke ohne ©-Zeichen frei verwendet werden dürfen. Die Kennzeichnung hat also eine Abschreckungsfunktion. Außerdem wird Copyright-Zeichen in Verbindung mit dem eigenen Namen angegeben, was vorteilhaft ist, wenn es um den Nachweis der Urheberschaft geht: Denn im deutschen Urheberrecht gilt im Zweifelsfall grundsätzlich derjenige als Urheber, der am Werk so bezeichnet wurde (§ 10 UrhG). Ein ©-Zeichen ist dafür allerdings nicht erforderlich.
Das C im Kreis hat in Deutschland rein rechtlich gesehen keine Bedeutung, wird allerdings inzwischen global als Hinweis auf bestehende Urheberrechte verstanden und häufig genutzt. Es darf auch in Deutschland verwendet werden, aber natürlich nur dort, wo wirklich ein Urheberrecht im deutschen Sinne besteht. Auf Fotografien Dritter und mit falscher Benennung des Urhebers kann es Unterlassungsklagen und Schadensersatzansprüche des wirklichen Urhebers nach sich ziehen.
Fazit: Schöpfer oder Rechteinhaber?
Zum Schutz geistiger Schöpfungen gibt es global gesehen zwei Rechtstraditionen: das kontinentaleuropäische Urheberrecht und das angloamerikanische Copyright. Die Begriffe werden oft austauschbar verwendet, doch die beiden Ansätze unterscheiden sich fundamental. Das deutsche bzw. europäische Urheberrecht schützt vor allem die ideelle Verbindung zwischen dem Urheber und seinem Werk, schließt aber auch die wirtschaftliche Komponente ein. Das US-amerikanische Copyright schützt die Rechte am Werk und somit also in erster Linie wirtschaftlich ausgerichtet.
Geschrieben von Florian Moritz & Dr. Daniela Mohr