Wo ist das Fotografieren verboten?
Hier erfahren Sie, wo Fotografen in der Öffentlichkeit fotografieren dürfen und welche Rolle der Begriff der Panoramafreiheit dabei spielt.
Beim Fotografieren in der Öffentlichkeit ist große Vorsicht geboten. Die Übergänge zwischen gesetzlich entgegenstehenden Prinzipien wie der Panoramafreiheit auf der einen Seite und Kunsturhebergesetz (KUG) sowie dem Recht am eigenen Bild auf der anderen Seite sind oftmals fließend. Erfahren Sie im Folgenden, wen oder was man in der Öffentlichkeit fotografieren darf, was verboten ist und worauf Sie bei Aufnahmen von Personen, Häusern, Veranstaltungen oder Sehenswürdigkeiten achten sollten.
Inhaltsverzeichnis:
► Aufnahme und Veröffentlichung unterscheiden
► Beispiele für Fotografieren in der Öffentlichkeit
► Gleiches Recht für Drohnen-Aufnahmen?
Unterschied Aufnahme vs. Veröffentlichung
Unterschied Aufnahme vs. Veröffentlichung
Beim Fotografieren in der Öffentlichkeit muss man zwischen der Aufnahme selbst und der Veröffentlichung der Bilder unterscheiden. Die Aufnahme von Gegenständen, Kunstwerken, Gebäuden (nur von außen), Denkmälern, Skulpturen und ähnlichem ist grundsätzlich erst einmal erlaubt. Bis zur Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Jahr 2018 war auch das Fotografieren von Personen relativ unproblematisch, wenn dabei keine Persönlichkeitsrechte verletzt wurden.
Abgedeckt wird dies noch immer vom Kunsturhebergesetz (KUG), welches besagt, dass nur bei der Verbreitung von Aufnahmen die Erlaubnis der abgebildeten Person eingeholt werden muss. Inzwischen steht dieser Grundsatz aber in Konkurrenz zur DSGVO, die vorgibt, dass bereits für die Aufnahme die Erlaubnis der betreffenden Person notwendig ist. Im journalistischen Kontext wird dem KUG im Sinne der Pressefreiheit Vorrang gegeben. Da die Rechtslage außerhalb dieses Bereichs noch immer unklar ist, raten wir dazu, sich bereits bei der Aufnahme die entsprechende Erlaubnis schriftlich einzuholen.
Was ist die Panoramafreiheit?
Die Panoramafreiheit, auch Straßenbildfreiheit genannt, erlaubt die Aufnahme sowie die gewerbliche Weiterverbreitung von Bildern, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke abgebildet sind. Voraussetzung: Die entsprechenden Gebäude, Denkmäler, Brunnen, Skulpturen usw. müssen öffentlich zugänglich sein und sich dauerhaft am entsprechenden Ort befinden. Nicht von der Panoramafreiheit gedeckt sind dementsprechend Orte, für die eine Zutrittsbeschränkung besteht, z.B., wenn für die Aufnahme ein Privatgelände betreten werden muss oder Eintritt verlangt wird.
Fotomotive | Panoramafreiheit? | Weiterverbreitung erlaubt? |
---|---|---|
Gebäude, Skulpturen, Denkmäler | ja | ja |
Passagen und öffentlich zugängliche Hausdurchgänge | ja | ja |
Innenräume von Gebäuden/Galerien | nein | Nur wenn vorher die Erlaubnis des Betreibers/Eigentümers eingeholt wurde |
Von öffentlichem Grund nicht einsehbares Privatgrundstück | nein | Nur wenn vorher die Erlaubnis des Eigentümers eingeholt wurde |
Beispiele: Fotografieren in der Öffentlichkeit
Beispiele: Fotografieren in der Öffentlichkeit
Beim Fotografieren und Filmen in der Öffentlichkeit gibt es zahlreiche Beispiele, die durch die Panoramafreiheit gedeckt werden. In den meisten Fällen gilt der Grundsatz: Solange man sich als Fotograf im öffentlich zugänglichen Raum aufhält, ist fast alles erlaubt. Kritischer wird es, wenn man sich für seine Aufnahmen auf Privatgelände begibt. Im Folgenden listen wir einige Beispiele wie Personen, Kunstwerke, Häuser, Veranstaltungen oder auch Polizei – & Feuerwehreinsätze auf und erklären, was beim Fotografieren erlaubt und was verboten ist.
Fotografieren / Filmen von | Erlaubt wenn, … | Verboten, wenn … |
---|---|---|
Personen | Abgebildete nur Beiwerk sind | In Privatsphäre eingegriffen wird |
Abgebildete Teil zeitgeschichtlicher Ereignisse sind | ||
Abgebildete Teilnehmer von Versammlungen / Demonstrationen sind | Bilder für kommerzielle Zwecke genutzt werden | |
Höheres Interesse der Kunst vorliegt | ||
Zuvor das Einverständnis dafür eingeholt wurde | Personen u.U. durch Veröffentlichung physisch gefährdet werden könnten | |
Häuser | Zugang von einem öffentlich zugänglichen Ort ohne Hilfsmittel möglich ist | Privatgrundstück betreten wurde bzw. der öffentliche Raum verlassen wurde |
Außenaufnahmen getätigt wurden | Innenaufnahmen getätigt wurden | |
Veranstaltungen | Fokus auf der Menge bzw. einer größeren Gruppe liegt | Einzelne Personen fokussiert fotografiert werden |
Sehenswürdigkeiten | Diese öffentlich zugänglich sind | Sich diese in geschlossenen Räumlichkeiten befinden, wo der Betreiber Hausrecht hat |
Kunstwerke in Museen | Das Museum seinen Besuchern die Genehmigung dafür erteilt | Sobald diese in irgendeiner Art und Weise weiterverbreitet werden |
Die Bilder nur für den privaten Gebrauch bestimmt sind | Das Museum dies per Hausrecht untersagt | |
Züge, Schiffe & Flugzeuge | Dies von einem öffentlich zugänglichen Ort aus geschieht | Privater Bereich betreten wurde |
Polizei – & Feuerwehreinsätze | Dies zeitgeschichtliche Ereignisse dokumentieren soll und keine nicht-öffentlichen Äußerungen weitergetragen werden | Wenn dadurch die Arbeit der Einsatzkräfte behindert wird |
Wenn Hilflosigkeit einer beteiligten Person zur Schau gestellt wird |
Personen fotografieren
Das KUG besagt, dass Bilder von Personen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen. Auch wenn diese Regelung durch die DSGVO noch einmal verschärft wurde und theoretisch bereits für die Aufnahme eine Erlaubnis notwendig ist, gibt es vor allem aus Gründen der Pressefreiheit vier Ausnahmen:
• Personen als Beiwerk
• Zeitgeschichtliche Ereignisse
• Versammlungen, Festivals, Demonstrationen
• Höheres Interesse der Kunst
Personen dürfen auch ohne Erlaubnis fotografiert werden, wenn sie nur Beiwerk sind, d.h. sie nur durch Zufall Bestandteil des Bildes sind. Das Gleiche gilt bei sogenannten zeitgeschichtlichen Personen oder Ereignissen, wo ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht. Auch Teilnehmer an Demonstrationen oder Kundgebungen müssen nicht um Erlaubnis gefragt werden, wenn sie als Teil einer größeren Gruppe aufgenommen werden. Wenn ein höheres Interesse der Kunst gegenüber den Persönlichkeitsrechten des Einzelnen bestehen, macht das KUG ebenfalls eine Ausnahme.
Häuser und Privatgrundstücke fotografieren
Fremde Häuser und Privatgrundstücke dürfen aus der Außenansicht fotografiert werden, wenn man sich bei der Aufnahme selbst in einem allgemein zugänglichen Bereich aufhält, also aus der Straßenperspektive agiert. Durch die geltende Panoramafreiheit ist für die Aufnahme auch nicht die Erlaubnis des Hauseigentümers notwendig, zumindest wenn keine Personen, die Hausnummer oder das Klingelschild auf den Bildern zu erkennen sind. Wenn Hilfsmittel wie Leitern o. Ä. zur Hilfe genommen werden oder man für das Foto privates Gelände betreten hat, gilt die Panoramafreiheit nicht mehr. In diesem Fall ist es verboten, Häuser und Privatgrundstücke zu fotografieren.
Auf Veranstaltungen fotografieren
Öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Demos oder Festivals unterliegen den Ausnahmen des Kunsturhebergesetzes. Abgebildete Personen müssen also nicht um Erlaubnis gefragt werden, da sie als Teilnehmer der Veranstaltung damit rechnen müssen, fotografiert zu werden. Diese Regelung gilt allerdings nur dann, wenn die abgebildeten Personen Teil einer größeren Menschenansammlung sind. Aufnahmen, bei denen einzelne Personen eindeutig erkennbar den Fokus des Bildes darstellen, benötigen immer ein Einverständnis.
Sehenswürdigkeiten fotografieren
Sofern sich Sehenswürdigkeiten gleichbleibend im öffentlichen Raum befinden und diese von frei zugänglichen Orten fotografiert werden können, fällt dies unter die Panoramafreiheit. Diese Sehenswürdigkeiten dürfen sowohl fotografiert als auch kommerziell weiterverbreitet werden. Sobald sich die Sehenswürdigkeit im geschlossenen Raum befinden oder dafür Privatgelände betreten werden muss, gilt das Hausrecht des Eigentümers. Dieser kann sowohl die Aufnahme als auch die Weiterverbreitung untersagen.
Kunstwerke in Museen fotografieren
Grundsätzlich kommt es bei Kunstwerken in Museen auf den Betreiber an. Da Museen oftmals geschlossenen Komplexe sind, für die Eintritt anfällt, gilt die Panoramafreiheit hier nicht. In der Regel ist es üblich, dass Kunstwerke trotzdem fotografiert werden dürfen, wenn sie für den privaten Gebrauch bestimmt sind. Eine (kommerzielle) Weiterverbreitung ist nicht erlaubt. Im Falle der Sixtinischen Kapelle in Rom ist sogar schon die Aufnahme der Wand- und Deckengemälde verboten.
Züge, Schiffe, Flugzeuge & Co. fotografieren
Züge, Schiffe und Flugzeuge dürfen ganz klassisch nach den Grundsätzen der Panoramafreiheit fotografiert werden. Zwar befinden sie sich nicht gleichbleibend an einem Ort, werden aber trotzdem so behandelt. Wenn sie als Motiv von einem öffentlich zugänglichen Ort einsehbar sind, dürfen sie auch aufgenommen werden. Vor allem bei Flugzeugen erfreut sich das sogenannte „Planespotting”, also das Ziel besondere Bilder von diesen zu schießen, großer Beliebtheit.
Ein Sonderfall besteht bei Sicherheitseinrichtungen und militärischen Bereichen. Aufgrund der Möglichkeit von Spionage dürfen hier Schiffe und Flugzeuge auf dem Boden nicht fotografiert werden. Die Grenze des Erlaubten wird außerdem durch das Verlassen von öffentlichem Gelände, z.B. durch das Betreten eines privaten Hangars, gesetzt.
Einsätze von Polizei und Feuerwehr aufnehmen
Wenn dadurch die Arbeit der Einsatzkräfte nicht behindert wird, dürfen Einsätze von Polizei und Feuerwehr grundsätzlich in Bild und Ton aufgenommen werden. Oftmals fällt dies in den Bereich der Dokumentation zeitgeschichtlicher Ereignisse. Vor allem bei Videoaufnahmen ist aber Vorsicht geboten, wenn diese weiterverbreitet werden und dabei nicht-öffentlich getätigte Äußerungen von Polizei oder Feuerwehr aufgenommen wurden. Zudem ist es verboten Fotos von offensichtlich hilflosen Personen zu machen und dadurch deren Hilflosigkeit zur Schau zur stellen. Das gilt z.B. bei Betrunkenen oder Unfallopfern.
Gleiches Recht für Drohnen-Aufnahmen?
Gleiches Recht für Drohnen-Aufnahmen?
Zunächst einmal gilt bei Drohnen-Aufnahmen das gleiche Recht wie bei einer normalen Kamera. Alles, was Sie von der Straße oder öffentlich zugänglichen Plätzen aus einsehen können oder sich dort befindet, dürfen Sie auch mit Hilfe einer Drohne aufnehmen. Die Theorie hält der Praxis aber in diesem Fall nicht ganz stand. Schließlich können mit Hilfe von Drohnen ganz andere Winkel und Perspektiven eingenommen werden, die ohne dieses technische Hilfsmittel gar nicht möglich wären. Dann sind Drohnen-Aufnahmen nicht erlaubt.
Außerdem ist das Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht am eigenen Bild zu berücksichtigen. Wenn Personen in ihrem privaten Bereich erkennbar aufgenommen werden, ist dies strafbar. Bei Landschaften und Natur ist keine Erlaubnis notwendig, um Fotos aufzunehmen. Grundsätzlich darf aber auch dort die zulässige Maximalhöhe von 100 Metern nur mit einer Sondergenehmigung überschritten werden.
Drohnen-Aufnahmen von | Rechtliche Grundlage |
---|---|
Grundstücken / Gebäuden | Erlaubt, wenn Standort der Kamera öffentlich zugänglich ist |
Wohnungen | Nur erlaubt, wenn lediglich die Außenfassade fotografiert wird, Aufnahmen durch Fensterscheiben und von Innenräumen verboten |
Personen / Menschenmassen | Personen nur erlaubt, wenn sie nicht identifizierbar sind, Einsatz über Menschenmassen ist generell verboten |
Naturschutzgebiete | Verboten |
Landschaften | Erlaubt |
Einsatzorte von Polizei und Rettungskräften | Verboten |
Umgebung von Flughäfen | Verboten |
Welche Strafen gelten bei Verstößen?
Welche Strafen gelten bei Verstößen?
Sobald das Prinzip der Panoramafreiheit überschritten wird, drohen bei Verstößen empfindliche Geldstrafen, in schwereren Fällen sogar Freiheitsstrafen. In der Regel handelt es sich dabei um Verstöße gegen das Persönlichkeitsrecht oder das Urheberrecht. Besonders wenn durch die entstandenen Fotos von Personen das Recht am eigenen Bild verletzt wird, steht den Opfern Schmerzensgeld und Schadensersatz zu. Bei starken Eingriffen in die Privatsphäre, wie z.B. dem Eindringen in den persönlichen Lebensraum oder der Zurschaustellung von sichtbarer Hilflosigkeit (z.B. Unfälle oder stark alkoholisierte Personen) ist neben hohen Geldstrafen eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren möglich.
Wird mit getätigten Aufnahmen gegen das Urheberrecht bzw. das Hausrecht verstoßen, wird auf zivilrechtliche Maßnahmen zurückgegriffen, dabei muss das Vergehen aber zunächst einmal bemerkt und zur Anzeige gebracht werden. Neben einem zukünftigen Unterlassungsanspruch sind Abmahngebühren ein gebräuchliches Mittel. Hierbei sind für ein einzelnes Foto Beträge im niedrigen vierstelligen Bereich möglich.
Bilder / Motive | Verstoß gegen | Mögliche Strafen |
---|---|---|
Personen | Persönlichkeitsrecht | Hohe Geldstrafe, Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren |
Kunstwerke, Werke, geistiges Eigetum | Urheberrecht / Hausrecht | Zukünftige Unterlassung + Abmahngebühren im vierstelligen Bereich pro Fot |
Dürfen Kameras und Smartphones konfisziert werden?
Kameras oder Smartphones dürfen von der Polizei nur unter gewissen Voraussetzungen beschlagnahmt werden. Entweder muss ein richterlicher Beschluss vorliegen oder es soll eine gegenwärtige Gefahr abgewehrt werden. Letzteres gilt z.B. wenn polizeiliche Maßnahmen durch Fotografieren und Filmen gestört werden oder wenn befürchtet wird, dass ansonsten Beweise vernichtet werden könnten. Gegen dieses Vorgehen können Beschuldigte aber ausdrücklich Widerspruch einlegen, sodass ein Richter innerhalb von drei Tagen über die Rechtmäßigkeit der Konfiszierung entscheiden muss.
Eigene Rechte als Hausbesitzer durchsetzen
Eigene Rechte als Hausbesitzer durchsetzen
Grundsätzlich müssen es Hausbesitzer aufgrund der Panoramafreiheit akzeptieren, dass ihr Haus aus der Außenansicht fotografiert wird, wenn dafür keine Hilfsmittel wie Leiter oder Drohnen genutzt werden und es von öffentlichen Orten aus einsehbar ist. Auch die kommerzielle Weiterverbreitung ist Fotografen grundsätzlich erlaubt. Wenn auf den Aufnahmen jedoch der Hausbesitzer selbst oder Familienmitglieder zu erkennen sind, liegt eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte vor. Das gleiche gilt, wenn z.B. das Klingelschild oder das Autokennzeichen erkennbar ist.
In diesem Fall können Hausbesitzer ihre Rechte durchsetzen und den Fotografen auffordern die Bilder zu löschen bzw. nicht mehr weiterzuverbreiten. Zudem besteht auch die Möglichkeit, gerichtlich dagegen vorzugehen. In vielen Fällen hilft aber der direkte Dialog, um gemeinsam eine Lösung zu finden.
So kann Copytrack Sie unterstützen
Wenn Sie wissen wollen, ob Bilder Ihres Hauses im Internet verwendet werden und dabei möglicherweise gegen Persönlichkeitsrechte verstoßen wird, kann Copytrack Sie unterstützen. Registrieren Sie sich hier und nutzen die Copytrack App. Mit Hilfe unserer automatischen Bildersuche finden wir heraus, ob Aufnahmen Ihres Hauses auf fremden Websites verwendet werden. Falls dem so ist, gehört es zu unserem Service Ihr Recht, wenn notwendig, auch mit Hilfe unserer Partner-Anwälte, durchzusetzen.