Ein Beschluss des OLG Köln (Az. 15 W 27/18 vom 18.06.2018) schafft nach dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung eine erste Sicherheit für journalistisch tätige Fotografen und sorgt damit für große Erleichterung.
Mit der Einführung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) kam die große Unsicherheit: Die Veröffentlichung von Bildern mit Personen regelte bisher das Kunsturhebergesetz (KUG). Demnach können Bildwerke aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Bilder von Versammlungen oder solchen, auf denen Personen nur als sogenanntes Beiwerk erscheinen, veröffentlicht werden, auch wenn die abgelichteten Personen nicht eingewilligt haben.
Mit dem Inkraftteten der DSGVO am 25.05.18 wurde nun viel darüber spekuliert, ob das KUG neben der DSGVO anwendbar bleibt oder ob das KUG verdrängt wird. Die Meinungen dazu gingen weit auseinander. Besonders unter Berufsfotografen hat sich eine enorme Unsicherheit breitgemacht und manche sahen bereits das Ende der Fotografie gekommen. Die Sorge war bisher auch gerechtfertigt, denn die Rechtslage war unklar.
Unstreitig ist, dass Fotografien, die Personen erkennbar zeigen, personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 4 Absatz 1 der DSGVO darstellen. Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Neben der auf dem Foto identifizierbaren natürlichen Person selbst sind aber auch andere Informationen wie Standort, Datum und Uhrzeit der Aufnahme in der Fotodatei enthalten, durch die eine natürliche Person identifiziert werden kann.
Art. 4 Absatz 1 der DSGVO
Infolge der personenbezogenen Datenerfassung bei Personenfotografien greift Artikel 6 der DSGVO. Dieser besagt, mit Verarbeitung bzw. Anfertigung einer Fotografie mit Personen ist regelmäßig eine Einwilligung der Abgebildeten erforderlich, sofern nicht ein Erlaubnistatbestand greift.
Muss ein Fotograf eine Einwilligung aller fotografierten Personen einholen, auch wenn diese nur nebensächlich sind?
Viele Fotografen waren sich bisher unsicher: Muss mit Einführung der DSGVO auch für jenes Foto, auf dem viele Personen abgebildet sind, eine Einwilligung von allen abgebildeten Personen eingeholt werden? Beispielsweise bei Aufnahmen von Veranstaltungen, Landschaften oder Sehenswürdigkeiten?
Vor dem Inkrafttreten der DSGVO schaffte das Kunsturhebergesetz für solche Fälle Klarheit. Das KUG wurde bisher vor dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) angewendet. Durch die §§ 22 ff. KUG wurden die Konflikte zwischen Fotografen und den abgebildeten Personen klar geregelt und Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten und das Berufsausübungsinteresse des Fotografen gegeneinander abgewogen. So war beispielsweise bei Aufnahmen von Veranstaltungen und Aufzügen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG grundsätzlich keine Einwilligung der abgebildeten Personen für die Veröffentlichung des Bildes erforderlich.
OLG Köln bringt Licht ins Dunkle und schafft Klarheit
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln stellte kürzlich klar: Das Kunsturhebergesetz findet auch nach Wirksamwerden der Datenschutz-Grundverordnung Anwendung. Dies entschied es im Rahmen eines Verfahrens, indem eine auf einem Foto abgebildete Person das Unterlassen der Veröffentlichung eben jenes Fotos erwirken wollte.
Hintergrund ist der Artikel 85 der DSGVO. Dieser besagt, dass nationale Gesetze Abweichungen von der DSGVO zugunsten der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken vorsehen können. Das OLG Köln entschied, Art. 85 sei eine Öffnungsklausel, die nicht nur neue Gesetze erlaube, sondern auch bestehende Regelungen – soweit sie sich einfügen lassen – erfassen könne. Der Normzweck des Art. 85 DSGVO habe gerade den Zweck, einen sonst zu befürchtenden Verstoß der DSGVO gegen die Meinungs- und Medienfreiheit zu vermeiden.
Mit der Entscheidung des OLG Köln ist nun klar: Das Kunsturhebergesetz gilt auch in Zeiten der DSGVO und ist noch lange nicht abgeschafft.
Offen bleibt jedoch, wie es mit der bloßen Anfertigung von Fotos aussieht – schließlich regelt das KUG die Veröffentlichung eines Werkes, nicht aber die Herstellung einer Fotografie. Diese unterliegt vermutlich einschränkungslos der DSGVO. Allerdings ist denkbar, dass auch hier Erlaubnistatbestände greifen, etwa der des berechtigten Interesses des Fotografen gemäß Artikel 6 Absatz. 1 lit. f DSGVO, sodass der Fotograf zumindest nicht immer eine ausdrückliche Einwilligung des Abgebildeten einholen muss.
Marie Slowioczek-Mannsfeld, Head of Legal
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